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Die Kunst der Geschäftsgeschenke: Steuerliche Überlegungen für Kunden und Geschäftspartner

Die Kunst der Geschäftsgeschenke: Steuerliche Überlegungen für Kunden und Geschäftspartner

Das wahre Geschenk besteht nicht in dem, was gegeben oder getan wird, sondern in der Absicht des Gebenden oder Handelnden.

Lucius Annaeus Seneca (ca. 4 v. Chr. - 65 n. Chr.)

In der Welt des Geschäfts ist das Geben oft genauso wichtig wie das Nehmen. Ein wirkungsvoller Weg, um Wertschätzung zu zeigen, besteht darin, Kunden und Geschäftspartnern Geschenke zu machen. Doch bevor Sie großzügig werden, sollten Sie die steuerlichen Voraussetzungen im Blick behalten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Häufig lassen sich diese Ausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt unterscheidet jedoch, wem man als Unternehmen etwas schenkt: einem Geschäftspartner oder einer Geschäftspartnerin oder aber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter.

1. Abzugsfähigkeit von Geschenken: Geschenke an Kunden und Geschäftspartner können steuerlich absetzbar sein, sofern sie angemessen und betrieblich veranlasst sind. Hierbei gilt die Faustregel: Die Kosten pro Geschenk sollten 35 Euro (netto; bei Kleinunternehmern brutto) pro Person und Jahr nicht überschreiten. Beträge bis zu dieser Grenze können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Bundesregierung plant, diese Grenze ab 2024 auf 50 Euro zu erhöhen. Fällt das Geschenk teurer aus, dann sind die kompletten Ausgaben nicht abziehbar.

Ein Geschenk an einen Mitarbeiter lässt sich immer als Betriebsausgabe, d.h. zu max. zwei Anlässen im Jahr geltend machen. Für den Mitarbeiter ist das Geschenk steuerfrei, solange der Wert maximal 60 Euro inkl. Umsatzsteuer beträgt. Wenn dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin ein Präsent mit einem Wert von mehr als 60 Euro überreicht wird, muss dies komplett als Arbeitslohn versteuert werden, inklusive der So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Geldgeschenke sind unabhängig vom Betrag grundsätzlich immer steuerpflichtig.

2. Aufzeichnungspflicht: Eine genaue Dokumentation der Geschenke ist von entscheidender Bedeutung. Halten Sie sämtliche Ausgaben, Empfänger und den geschäftlichen Anlass fest, um den Finanzbehörden gegenüber transparent zu sein. Eine klare Dokumentation erleichtert auch die interne Buchführung.

3. Geschenke an Geschäftspartner im Ausland: Beachten Sie, dass steuerliche Regelungen für Geschenke an Geschäftspartner im Ausland variieren können. Informieren Sie sich im Voraus über die Vorschriften des jeweiligen Landes, um mögliche Stolpersteine zu vermeiden.

4. Ausschluss von Geschenken: Manche Geschenke sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dazu gehören beispielsweise Bargeldgeschenke oder solche, die in Zusammenhang mit einer Dienstleistung stehen. Kreative und persönliche Präsente sind oft eine bessere Wahl.

5. Folgen beim Beschenkten: Bei der beschenkten selbständigen Person stellt das Geschenk grundsätzlich eine Einnahme dar: Sie muss den Wert verbuchen und versteuern. Wer der Beschenkten oder dem Beschenkten dies vermeiden will, kann das Geschenk pauschal mit 30 Prozent des Kaufpreises versteuern. Achtung: Diese übernommenen Steuern zählen dabei als weiteres Geschenk. Sie werden steuerlich so behandelt wie das Kundengeschenk selbst. Bleibt der Gesamtbetrag – also inklusive des „Steuergeschenks" – innerhalb der 35-Euro-Freigrenze, ist der Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig; andernfalls zählen die gesamten Kosten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 30. März 2017, Az. IV 13/14).

Fazit: Geschenke an Kunden und Geschäftspartner sind eine bewährte Methode, um Geschäftsbeziehungen zu pflegen. Mit einem genauen Blick auf die steuerlichen Aspekte können Sie sicherstellen, dass Ihre Großzügigkeit nicht unerwünschte Konsequenzen nach sich zieht. Dokumentation und Maßhalten sind dabei die Schlüsselwörter für eine erfolgreiche und steueroptimierte Geschenkepraxis.

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Mittwoch, 08. Mai 2024