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Steuerliche Aspekte des Homeoffice und Arbeitszimmers: Geld sparen im eigenen Zuhause

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Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt, nicht zuletzt durch den vermehrten Einsatz von Homeoffice. Diese Veränderung bringt nicht nur eine Anpassung der Arbeitsgewohnheiten mit sich, sondern wirft auch Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von Homeoffice und Arbeitszimmern auf. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf die wichtigsten steuerlichen Aspekte und wie Sie als Steuerpflichtige/r, egal ob Arbeitnehmer oder Selbständiger, davon profitieren können.

Homeoffice vs. Arbeitszimmer: Absetzbarkeit von Kosten

Steuerpflichtige, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten, können bestimmte Kosten steuerlich geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer wie z.B. anteilige Miet- und Energiekosten, wenn die Voraussetzungen für eben dieses vorliegen. Oder sie nutzen die mit dem Jahressteuergesetz 2020 ab dem Jahren 2020 und 2021 eingeführte Homeofficepauschale. Letztere wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 mit Wirkung ab 01.01.2023 erneut angepasst und entfristet.

Arbeitszimmer: Voraussetzungen und Möglichkeiten

Die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers im eigenen Zuhause hängt von verschiedenen Faktoren ab: Bei einem Arbeitszimmer handelt es sich um einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Das Zimmer sollte den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen. Dabei ist eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10 % unschädlich. Auch hier gilt es, die nach dem Verhältnis der Quadratmeter des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche entstandenen nicht direkt zuordenbaren Kosten genau zu dokumentieren. Weitere direkt zuordenbare Kosten wären Renovierungskosten und Ausstattungsgegenstände.

Ab 2023 dürfen Steuerpflichtige ein neues Wahlrecht ausüben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG). Sie können ihre Raumkosten entweder

  • in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe oder
  • mit einer Jahrespauschale von 1.260,00 EUR (anteilig bei nur unterjähriger Nutzung; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG)
    als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.

Es bleibt jedoch zu beachten, dass nicht jeder Steuerpflichtige automatisch ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann.

Homeoffice-Pauschale?

Liegen dagegen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag bis einschließlich 31.12.2022 (§4 Abbs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG), an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit im Homeoffice ausübt, 5,00 EUR abziehen, höchstens 600,00 EUR im Jahr. Somit ist die Pauschale für maximal 120 Tage zu bekommen. Ab dem 01.01.2023 erhöht sich dieser Tagessatz auf 6,00 EUR, höchstens jedoch 1.260,00 EUR pro Jahr.



Praxis-Beispiel 1: Reisekosten und Tagespauschale abziehbar

Der angestellte Bauingenieur fährt an einem Tag erst zur Baustelle (Auswärtstätigkeit). Anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz des Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern in der häuslichen Wohnung. Der Bauingenieur kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, d. h. die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.

Aufzeichnungspflicht: Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, müssen vom Steuerpflichtigen aufgezeichnet und in geeigneter Form glaubhaft gemacht werden.

Praxis-Beispiel 2: Entfernungspauschale und Tagespauschale abziehbar

Ein Lehrer unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Lehrer kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.
Quelle:

...

BMF-Schreiben: Häusliches Arbeitszimmer - Homeoffice | Finance | Haufe

In einem umfangreichen Schreiben hat das BMF Stellung zur ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung genommen.

Fazit:

Die steuerliche Berücksichtigung von Homeoffice und Arbeitszimmern bietet die Möglichkeit, bares Geld zu sparen. Durch eine sorgfältige Dokumentation und die Kenntnis der steuerlichen Vorschriften können Steuerpflichtige ihre finanzielle Situation optimieren. Es lohnt sich, die individuellen Gegebenheiten zu prüfen und gegebenenfalls fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um die steuerlichen Vorteile bestmöglich zu nutzen.

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Donnerstag, 09. Mai 2024