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Werbungskosten

Werbungskosten

  • Arbeitsessen

    Aufwendungen für Arbeitsessen/Bewirtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen mit 70 % der Aufwendungen einkommensteuerlich absetzbar. Die angefallene Umsatzsteuer ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu 100 % als Vorsteuer abziehbar. Arbeitsessen gelten nicht als Belohnungsessen, auch wenn die Kosten im Einzelfall € 60,00 übersteigen. Für Geschäfts- oder Arbeitsessen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte sind die Verpflegungspauschalen entsprechend zu kürzen.

  • Arbeitskleidung

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit oder auch in der Freizeit getragen wird.

    Unter dem Titel „Arbeitskleidung“ als Werbungskosten abzugsfähig sind nur typische Arbeits- und Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme. Businesskleidung wie Anzüge, Hemden und Schuhe zählen als „bürgerliche Kleidung“ nicht zur Arbeitskleidung  (Finanzgericht Hamburg,  Urt. v. 26.3.2014- 6 K 231/12

  • Arbeitsmittel

    Darunter fallen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden (z. B.: Fachliteratur, PC).

    Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer € 800,00 nicht übersteigen, können insgesamt im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden (geringwertiges Wirtschaftsgut). Übersteigen die Netto-Anschaffungskosten € 800,00 ist grundsätzlich eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels erforderlich (lineare Abschreibung).

  • Arbeitszimmer

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zu einem Betrag von € 1.250,00 können die Aufwendungen als steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig.

    Dies gilt auch für sogenannte Telearbeitsplätze. Richtet der Arbeitnehmer mit Erlaubnis des Arbeitgebers einen solchen Arbeitsplatz in seiner Privatwohnung ein, ist hierfür ein Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass dem Steuerpflichtigen sein Büro an den Heimarbeitstagen nicht zur Verfügung steht. Andernfalls ist kein Werbungskostenabzug zugelassen (BFH, Urt.v. 26.2.2014 VI R 40/12).

  • Aus- und Fortbildungskosten

    Ausbildungskosten und Erststudium: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium können als Sonderausgabenabzug bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden.

    Fortbildungskosten können hingegen als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit liegen. Fortbildungskosten sollen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Erstausbildung. Eine steuerlich anzuerkennende Berufs-Erstausbildung liegt vor, wenn es sich um eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) handelt, die mit einer Abschlussprüfung endet (§ 9 Abs. 6 EStG i.d. F. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

    Die Aufwendungen für kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen werden von der Finanzverwaltung als Werbungskosten grundsätzlich anerkannt.

  • Autoradio

    Das Autoradio im Fahrzeug des Arbeitnehmers ist der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Kosten des Autoradios können daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

  • Bankspesen

    Bankspesen können sofort abzugsfähige Werbungskosten sein, soweit es sich nicht um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge handelt. Diese Aufwendungen für der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Abgeltungsbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.

    Anders zu beurteilen sind Bankspesen, die für den Ankauf oder Verkauf von Kapitalanlagen anfallen. Diese erhöhen die Anschaffungskosten bzw. vermindern den Veräußerungsgewinn.

  • Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen

    Gewerkschaftsbeiträge des Arbeitnehmers sind Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände.

    Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch Ausgaben zur Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften, die der beruflichen Fortbildung dienen.

    Beiträge zu Interessensvertretungen von Pensionisten (z. B. Seniorenbund, Pensionistenverband) sind als Werbungskosten abzugsfähig.

    Private Mitgliedsbeiträge (z. B. Naturschutzbund, Greenpeace, Kriegsblinde): Diese Beiträge fallen weder unter den Titel „Beiträge an Berufsverbände“ noch unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff und können daher im Rahmen der Werbungskosten keine Berücksichtigung finden. Unter Umständen sind sie als Spenden im Bereich der Sonderausgaben abzugsfähig.

  • Betriebsratsumlage

    Kosten für den Betriebsrat trägt der Arbeitgeber allein. Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben. Werbungskosten für die Arbeitnehmer entstehen durch den Betriebsrat keine. Eine Erhebung von Leistungen und Beiträgen von Arbeitnehmern für Zwecke des Betriebsrates ist unzulässig (§ 41 BetrVG).

  • Bürgschaften

    Aufwendungen des Arbeitnehmers aus einer Bürgschaftsübernahme zugunsten des Arbeitgebers sind abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war.

  • Computer

    Aufwendungen für Computer und Zubehör sind Werbungskosten (Arbeitsmittel), wenn die Geräte fast ausschließlich beruflich verwendet werden. Eine private Mitnutzung im untergeordneten Umfang von weniger als zehn Prozent ist unschädlich. Bei der beruflichen Nutzung des Computers von zehn bis 90 % ist nach Möglichkeit eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.

    Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Dies gilt ebenso für Telekommunikationsgeräte (Handys). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zugewendete Personalcomputer/Telekommunikationsgeräte mit/ohne Zubehör (das Gerät geht in das Eigentum des Arbeitnehmers über). Die Sachzuwendung kann mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert werden. Dies gilt auch für den Internetzugang.

  • Darlehensverlust

    Gewährt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung ein Darlehen, so kann der Verlust der Forderung infolge der Liquidation des Arbeitgebers zu Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit führen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den Darlehensverlust aus beruflichen Gründen bewusst in Kauf genommen hat und ein außenstehender Dritter dem Arbeitgeber keinen Kredit gewährt hätte (BFH Az. VI R 38/91).

    Für die berufliche Veranlassung eines Darlehens sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens maßgeblich (BFH  v. 07.02.2008 - VI R 75/06).

  • Depotkosten

    Kosten, die in Zusammenhang mit einem Wertpapierdepot anfallen, sind als Kosten der Verwaltung der Einkunftsquelle als Werbungskosten abzugsfähig, soweit es sich nicht um Depotkosten von der Abgeltungsteuer unterliegenden Wertpapieren handelt. Diese Aufwendungen für endbesteuerte Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Abgeltungsbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.

  • Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten

    Ist einem Steuerpflichtigen die tägliche Heimfahrt von seiner ersten Tätigkeitsstätte zu seinem Familienwohnsitz nicht möglich, bedarf es neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt bzw. seine Familie lebt, einer zweiten Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (doppelte Haushaltsführung). Die hierbei entstehenden Kosten für Unterkunft (Wohnungsmiete, Nebenkosten), Fahrtkosten und Umzugskosten stellen im Regelfall Werbungskosten dar. Im Einzelnen sind abziehbar:

    • Die Aufwendungen für eine einmal pro Woche durchgeführte Familienheimfahrt mit € 0,30 pro km (Entfernungspauschale): Dies gilt nicht für steuerfreie Sammelbeförderung und Flugstrecken; hier sind vorbehaltlich die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Aufwendungen für Fahrten mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug können nicht angesetzt werden (R 9.11 Abs 6 Nr. 2 Satz 2 LStR 2015).
    • Alternative zur Geltendmachung der Fahrtkosten: einmal pro Woche ein Ferngespräch von 15 Minuten Dauer nach dem günstigsten Tarif mit einem zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen.
    • Anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrt anzuerkennen.
    • Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Für Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen, ist ebenfalls ein Werbungskostenabzug möglich (R 9.11 Abs. 9 LStR 2015) Der Nachweis der Umzugskosten ist notwendig, weil für sie keine Pauschalierung möglich ist (R 9.11 Abs 9 Satz 2 LStR 2015). Verlegt der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort weg und begründet in seiner bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können, erkennt die Finanzverwaltung diese Umzugskosten nicht als Werbungskosten an (R 9.11 Abs. 9 Satz 4 LStR 2015). Entsprechendes gilt für Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen; es sei denn, dass dieser Umzug, wie z. B. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels, ausschließlich beruflich veranlasst ist.
    • Tatsächliche Kosten der Zweitwohnung bis zu einem Betrag von maximal € 1.000,00 monatlich. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen wie Miete, Nebenkosten, bei Eigenimmobilien auch Schuldzinsen, Abschreibung, Reparaturkosten sowie die Zweitwohnungssteuer, Mietgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (Garten usw.). 
    • Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können auch bei Wegverlegung des Haupthausstandes aus privaten Gründen als Werbungskosten abgezogen werden, falls die Wegverlegung auf Dauer ist und ein Rückumzug weder geplant ist oder feststeht (R 9.11 Abs. 2 Satz 6 LStR 2015).
  • Eigener Hausstand ("Innehaben einer Wohnung")

    Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubt, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen. Die Finanzverwaltung verlangt von einem eigenen Hausstand „eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung)“ (R 9.11 Abs. 3 Satz 1 LStR 2015). Eigener Hausstand im Haushalt der Eltern: Demnach genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.

    Der Arbeitnehmer  muss einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen.(R 9.11 Abs 3 Satz 2 LStR 2015). Die Finanzverwaltung verlangt nicht, „dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist“.

    Finanzielle Beteiligung: Nach BMF v. 30.9.2013 a.a.O. ist die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung dem Wohnsitzfinanzamt darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Die Finanzverwaltung geht von einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung aus, wenn die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als zehn Prozent der monatlichen Haushaltskosten betragen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.

  • Fachliteratur

    Aufwendungen für Fachliteratur sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Keine Fachliteratur sind Zeitungen und allgemeinbildende Werke.

  • Fahrtkosten

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit einer Entfernungspauschale von € 0,30 je Entfernungskilometer, höchstens mit € 4.500,00 im Kalenderjahr angesetzt werden. Nutzt der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw können höhere Fahrtkosten als € 4.500,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden.

    Sonstige Fahrten, für die der Steuerpflichtige den eigenen Pkw verwendet und die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können entweder in Höhe der amtlichen Kilometerpauschale oder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden, soweit diese Kosten nicht durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

  • Familienheimfahrten

    siehe Aus- und Fortbildungskosten

  • Gewerkschaftstätigkeit

    Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Gewerkschaftsfunktionärs anfallen, können nur bei den entsprechenden Einkünften Berücksichtigung finden.

    Handelt es sich dabei um Zahlungen an Familienangehörige, müssen diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten. Außerdem muss die Mitwirkung des Familienangehörigen so gestaltet sein, dass kein Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt besteht.

  • Internet

    Nutzt ein Steuerpflichtiger das Internet für berufliche Zwecke, so sind die Kosten dafür als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung wird, wenn eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist, im Schätzungswege erfolgen. Abzugsfähig sind die (anteiligen) Kosten für eine Providergebühr und die Onlinegebühren. Darüber hinaus können Kosten für beruflich genutzte spezielle Informationsangebote zur Gänze abgesetzt werden.

    Die unentgeltliche Gestellung eines Internetzugangs durch den Arbeitgeber im Rahmen der Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte ist steuerfrei. Ebenso die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte selbst (§ 3 Nr. 45 EStG).

  • Kleidung

    siehe Arbeitskleidung

  • Klubbeiträge / Parteibeiträge

    Zuwendungen an politische Parteien, die die Voraussetzungen nach dem Parteiengesetz erfüllen, sind Sonderausgaben. Abzugsfähig sind Aufwendungen bis zur Höhe von insgesamt € 1.650,00 (€ 3.300,00 bei Zusammenveranlagung) im Kalenderjahr. Unter die absetzbaren Zuwendungen fallen insbesondere Spenden und/oder Mitgliedsbeiträge als auch Beiträge und Umlagen, die durch die Satzung oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Parteigremien festgesetzt werden.

    Wahlkampfkosten und sonstige Beiträge an die Fraktion sind durch das Mandat veranlasste Werbungskosten, die regelmäßig nach § 22 Nr. 4 EStG nicht abziehbar sind.

  • Kontoführungskosten und Kreditkartengebühren

    Kosten für die Kontoführung eines Gehaltskontos sind abzugsfähige Werbungskosten. Dasselbe gilt für Kreditkartengebühren, sofern diese beruflich veranlasst sind. Wird die Kreditkarte ausschließlich zur Abrechnung betrieblicher Reisekosten verwendet, zählen die Gebühren zu den Reisenebenkosten.

  • Kraftfahrzeugkosten, Kilometergeld

    Wenn das Kfz privat und beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen für die berufliche Nutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden.

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit einer Entfernungspauschale von € 0,30 je Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Beruflich bedingte Fahrten im Rahmen von Dienstreisen können mit einem pauschalen Kilometersatz von € 0,30 je Fahrkilometer angesetzt werden. Mit dem Kilometergeld sind insbesondere folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten:

    • AfA
    • Treibstoff, Öl
    • Servicekosten, Reparaturkosten
    • Zusatzausrüstungen, z. B. Winterreifen
    • Steuern, Gebühren, Maut
    • Versicherungen aller Art
    • Mitgliedsbeiträge für Autofahrerclubs
    • Finanzierungskosten
    • Alternativ zu den pauschalen Kilometersätzen können jeweils auch die tatsächlichen Fahrtkosten nachgewiesen werden.
  • Literatur

    Aufwendungen für Fachliteratur sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Keine Fachliteratur sind Zeitungen und allgemeinbildende Werke.

  • Mitgliedsbeiträge

    siehe Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen

    siehe Partei- und Klubbeiträge

  • Musikinstrumente

    Für Musikinstrumente, die als Arbeitsmittel des ausgeübten Berufes anzusehen sind, ist ein Abzug als Werbungskosten möglich.

  • Partei- und Klubbeiträge

    Zuwendungen an politische Parteien, die die Voraussetzungen nach dem Parteiengesetz erfüllen, sind Sonderausgaben. Abzugsfähig sind Aufwendungen bis zur Höhe von insgesamt € 1.650,00 (€ 3.300,00 bei Zusammenveranlagung) im Kalenderjahr. Unter die absetzbaren Zuwendungen fallen insbesondere Spenden und/oder Mitgliedsbeiträge als auch Beiträge und Umlagen, die durch die Satzung oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Parteigremien festgesetzt werden.

    Wahlkampfkosten und sonstige Beiträge an die Fraktion sind durch das Mandat veranlasste Werbungskosten, die regelmäßig nach § 22 Nr. 4 EStG nicht abziehbar sind.

  • Planungskosten

    Kosten für die Planung eines Gebäudes sind grundsätzlich den Herstellungs- und Anschaffungskosten zuzuordnen. Diese Kosten werden daher im Wege der Absetzung, für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt, abgeschrieben.

    Fallen Planungskosten für ein Gebäude an, das letztlich nicht errichtet wird, so sind diese Kosten sofort abzugsfähig (vergeblich entstandene Werbungskosten). Verwirklicht der Steuerpflichtige zwar nicht die ursprüngliche Planung, errichtet er jedoch ein Gebäude, das den ursprünglich beabsichtigten Zweck erfüllt, gehören die Planungskosten zu den Herstellungskosten des Ersatzgebäudes.

  • Prozesskosten

    Als Werbungskosten abzugsfähig ist die Aufwendung für einen berufsbedingten Zivilprozess (z.B. über die Höhe des Arbeitslohnes, zur Rückgängigmachung einer Kündigung).

    Prozesskosten für einen nicht berufsbedingten Zivilprozess können nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, dass der Steuerpflichtige andernfalls Gefahr liefe, „seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

  • Rechtsberatung

    Kosten, die mit der laufenden Beratung im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig.

  • Schuldzinsen

    siehe Finanzierungskosten

  • Spenden, Geschenke, usw.

    Spenden sind im Regelfall als Sonderausgaben abziehbar. Zu den als Sonderausgabe abziehbaren Spenden zählen auch Sachspenden. Damit Pokale und ähnliche Sachspenden als Werbungskosten abzugsfähig sind, müssen sie einen entsprechenden Werbecharakter aufweisen. Dies wird z.B. durch die Namensaufschrift des Spenders und dessen Funktionsbezeichnung erreicht. Eine persönliche Übergabe durch den Spender ist nicht erforderlich.

  • Sportgeräte

    Aufwendungen für Sportgeräte werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Anders ist die Abzugsfähigkeit für Sportgeräte und -bekleidung bei Sportlehrern und Berufssportler zu beurteilen. Bei ihnen steht die Anschaffung von Sportgeräten und -bekleidung in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.

  • Sprachkurs

    siehe Aus- und Fortbildungskosten

  • Steuerberatungskosten

    Insgesamt als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten, die ausschließlich die Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte betrifft.

  • Strafen

    Geldstrafen, Ordnungsstrafen oder Bußgelder usw. sind grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten, wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen begangen wurde und private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung oder über ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers begangen wurde. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).

    Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Geldstrafe/das Bußgeld, stellt dies grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

  • Studienreisen

    Aufwendungen für Studienreisen sind Werbungskosten, wenn die Teilnahme so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Fachkongressen (R 12.2 EStR). Eine berufliche Veranlassung sieht die Finanzverwaltung dann als gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb/Beruf besteht. Letzteres ist nach Würdigung aller Umstände und Merkmale des Einzelfalles zu treffen.

    Der Bundesfinanzhof (Großer Senat, Beschluss v. 21.9.2009 GrS 1/06) hat die Aufteilung der Aufwendungen für gemischt-beruflich und privat veranlasste Reisen zugelassen, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

  • Telefon

    Aufwendungen für Telefonate, die beruflich veranlasst sind, sind als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung der Telefonkosten (sowohl Grundgebühr als auch Verbindungsentgelt) in einen privaten und einen beruflichen Teil ist möglich und erfolgt durch Schätzung, wenn eine genaue Abgrenzung nicht vorgenommen werden kann. Im Regelfall wird bei einem Privatanschluss eine Pauschale von 20 % des Rechnungsbetrags als beruflich bedingte Telefonkosten anerkannt. Kosten, für die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche angefallenen Telefongespräche sind als Werbungskosten abzugsfähig (BFH v. 12.12.2012 VI R 50/10).

  • Überstunden

    Leistet ein Arbeitnehmer Überstunden, für die er keine finanzielle Abgeltung bekommt, so begründen diese mangels einer Einkunftserzielungsabsicht keinen Werbungskostenabzug.

  • Umzugskosten

    Wechselt ein Steuerpflichtiger beruflich veranlasst den Wohnort, so können die mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Umzug setzt die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes voraus. Eine berufliche Veranlassung zum Umzug liegt z. B. in folgenden Fällen vor:

    • Der Arbeitnehmer wird vom Dienstgeber an einen anderen Dienstort versetzt.
    • Der Arbeitnehmer ist zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet.
    • Der Arbeitnehmer tritt eine Anstellung außerhalb seines bisherigen Wohnortes an.
    • Pauschbeträge: Der Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten beträgt seit dem 1. Februar 2017 € 1.528,00 (Verheiratete) bzw. € 746,00 (Ledige). Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um € 377,00 (BMF v. 18.10.2016 - IV C 5 - S 2353/16/10005 BStBl 2016 I S. 1147).
  • Unfallkosten

    Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt können im Rahmen der Werbungskosten Berücksichtigung finden.

    Werden Unfallkosten vom Arbeitgeber ohne Rechtspflicht getragen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (geldwerter Vorteil). Übersteigen Unfallkosten – bezogen auf den einzelnen Schadensfall und nach Abzug etwaiger Versicherungsleistungen – den Betrag von € 1.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer nicht, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn diese als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR 2015). Das heißt, dass bei Anwendung der Vereinfachungsregelung und bei Anwendung der 1%-Regelung Unfallkosten in Höhe von € 1.000,00 zzgl. MWST nicht als geldwerter Vorteil gelten.

    Als geldwerter Vorteil gilt auch der Verzicht auf Schadenersatz gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn dieser für die verursachten Unfallkosten (z. B. wegen Trunkenheit am Steuer) selbst eintreten müsste.

  • Verlust privater Wirtschaftsgüter

    Der Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes kann insbesondere dann zu Werbungskosten führen, wenn der Verlust bei der beruflichen Verwendung des Wirtschaftsgutes eintritt (z. B. Unfall mit dem Privat-Kfz anlässlich einer Dienstfahrt).

    Der Verlust von Bargeld, das dem Dienstnehmer vom Dienstgeber anvertraut wurde, begründet Werbungskosten, soweit nicht der Dienstgeber den Schaden trägt.

  • Versicherungen

    Sachversicherungen: Prämien für Sachversicherungen sind abzugsfähig, wenn sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen. Haftpflichtversicherungen:

    • Beiträge für Haftpflichtversicherungen, die ausschließlich einkünftebezogene bzw. beruflich bedingte Risiken abdecken, stellen Werbungskosten dar (z. B. Berufs-Haftpflicht, Haftpflichtversicherung für Haus und Grundbesitz bei Vermietungseinkünften).
    • Bei Beiträgen für Haftpflichtversicherungen, die ausschließlich private Risiken absichern (z. B. Privathaftpflichtversicherung) ist ein Sonderausgabenabzug möglich, soweit der Höchstbetrag (seit 1.1.2010 = € 2.800,00 § 10 Abs. 4 EStG) nicht bereits überschritten ist.
    • Bei Haftpflichtversicherungen, die sowohl berufliche als auch private Risiken abdecken (z. B. die Haftpflichtversicherung für ein gemischt genutztes Kfz), ist eine Beitragsaufteilung im Verhältnis berufliche/private Veranlassung vorzunehmen.

    Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für eine beruflich zwingend erforderliche Berufshaftpflichtversicherung (z. B. Berufshaftpflicht für Steuerberater), liegt in der Beitragsübernahme steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

    Beiträge zur gesetzlichen oder freiwilligen (privaten) Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung stellen Sonderausgaben dar.

    Prämien für eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung stellen Sonderausgaben dar.

  • Verteidigerkosten

    siehe Prozesskosten

  • Waffen

    Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Werbungskosten dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt.

  • Werbegeschenke

    siehe Spenden, Geschenke

  • Zeitungen

    Selbst wenn eine Tageszeitung Informationen beinhaltet, wie sie für den Beruf eines Steuerpflichtigen unerlässlich sind, können die Aufwendungen für Tageszeitungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ausnahme: die Tageszeitung stellt ein „Arbeitsmittel“ dar (FG München Az. 5 K 3379/08).

  • Zinsen

    Der Abzug von Zinsen als Werbungskosten ist möglich, wenn die Anschaffung von Arbeitsmitteln fremdfinanziert wurde. Nicht zulässig ist die Berücksichtigung von Zinsen, wenn Werbungskosten durch Pauschalsätze abgegolten werden, wie dies etwa beim Kilometergeld der Fall sein kann.

    siehe auch Finanzierungskosten

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Steuertermine

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Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Hat der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.

Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

Zusammenfassende Meldungen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.

Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer- Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

Nach § 41 a Abs. 1 EStG muss die Lohnsteuer-Anmeldung spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eingehen. Ist der zehnte Tag kein Arbeitstag, so ist die Lohnsteuer-Anmeldung noch fristgerecht eingereicht, wenn sie am nächsten Arbeitstag eingeht.

Sozialversicherungs-
meldungen/-zahlungen

Die Meldung der Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter hat immer bis zum fünftletzten Bankarbeitstag im Monat zu erfolgen. Nach § 23 Abs. 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Geht der Beitrag einen Tag später bei den Krankenkassen ein, dürfen diese bereits Säumniszuschläge festsetzen.

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Sonderausgaben

Sonderausgaben

Sonderausgaben

Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben nur dann anzusetzen, wenn ein Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten ausscheidet. Sonderausgaben sind immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.

Das Einkommensteuergesetz sieht den Abzug folgender Sonderausgaben vor:

Unterhaltsleistungen

an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten bis zu € 13.805,00 je unterstützten Ehegatten. Voraussetzung ist, dass der Geber dies beantragt und der Unterhaltsempfänger zustimmt (Realsplitting). Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 ist zwecks eines geordneten Besteuerungsverfahrens der Steuerabzug der Unterhaltsaufwendungen an die Voraussetzung geknüpft worden, dass in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angegeben wird, wenn diese der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 7 EStG).

Lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen

Lebenslange und wiederkehrende Vorsorgeleistungen stehen jeweils

  • im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich tätigen oder freiberuflichen Personengesellschaft (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. a EStG),
  • im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. b EStG),
  • im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. c EStG). Damit werden insbesondere Übertragungen kleiner und mittelständischer Familienunternehmen steuerlich begünstigt.

Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen sind Aufwendungen, die der Lebens- und Altersvorsorge dienen und an Versicherungen bezahlt werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen durch die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ neu ordnete. Im neuen Recht wird unterschieden zwischen der privilegierten Basisversorgung, die die Altersvorsorge betrifft, und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Die Aufwendungen für die Basisversorgung werden mit höheren Beiträgen berücksichtigt als die übrigen Vorsorgeaufwendungen.

a) Basisversorgung

Vorbemerkung: Aus Vereinfachungsgründen wird nicht auf den verbesserten Sonderausgabenabzug für Rürup-Verträge bei der Günstigerprüfung eingegangen. Befragen Sie hierzu Ihren Steuerberater.

Aufwendungen für die Basisversorgung sind

  • Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung,
  • Arbeitgeberanteil Rentenversicherung,
  • Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk,
  • Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen oder
  • Basisrentenversicherungen = Rürup Versicherungen.

Für Rürup-Versicherungen gelten folgende Voraussetzungen:

  • Vertrag ausschließlich auf den Steuerpflichtigen bezogen
  • Auszahlung ausschließlich als monatliche lebenslange Leibrente
  • frühestens ab dem 60. Lebensjahr (für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011 gilt eine Altersgrenze von 62 Lebensjahren)
  • nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar
  • nicht kapitalisierbar, auch keine Teilkapitalauszahlung
  • Vertragsbeginn ab dem 1.1.2005
  • keine Umwandlung von Altverträgen
  • Rürup-Rente

Rürup-Basisrentenversicherungen unterliegen seit dem 1.1.2010 einem Zertifizierungsverfahren. Ein Sonderausgabenabzug ist abhängig von der Einwilligung zur elektronischen Übermittlung der Daten vom Versicherer (Anbieter) an die Finanzämter. Bei erfolgter Einwilligung kann der Versicherer die Steuer-Identifikationsnummer des Versicherten beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Bei den Rürup Basisrentenversicherungen können vereinbart werden:

  • Witwenrente
  • Waisenrente, solange Anspruch auf Kindergeld besteht.
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Erwerbsminderungsrente

Hinweis: Mehr als 50 % müssen für die Altersvorsorge geleistet werden.

Abzugsfähig sind als Sonderausgaben:

  • im Kalenderjahr 2018 86 % aus maximal € 23.712,00 bei Einzelveranlagung bzw. € 47.424,00 bei Zusammenveranlagung der bezahlten Jahresbeitragssummen. Die Förderhöchstgrenze entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2018 = € 23.712,00). Sie wird der Beitragsentwicklung entsprechend jährlich angepasst.
  • Der abzugsfähige Prozentsatz für den Förderhöchstbetrag erhöht sich jedes Jahr um zwei Prozent. Der Prozentsatz beträgt ab 2019 88 % und ab dem Jahr 2020 90 % usw. Ab dem Jahr 2025 sind Vorsorgeaufwendungen vollumfänglich (100 %) bis zur geltenden Förderhöchstgrenze abziehbar.

b) Übrige Vorsorgeaufwendungen

Unter die übrigen Vorsorgeaufwendungen fallen die als Sonderausgabe abzugsfähigen Beiträge zur

  • Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • Risikolebensversicherung,
  • Leibrentenversicherung und Kapitallebensversicherung mit Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004.

Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von € 2.800,00 je Kalenderjahr als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG). Der Höchstbetrag von € 2.800,00 gilt für alle Steuerpflichtigen, die keinen Anspruch auf die Übernahme von Krankheitskosten haben oder Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung erhalten (in der Regel Selbstständige). Für Arbeitnehmer, die Arbeitgeberleistungen zur gesetzlichen Sozialversicherung erhalten, gilt ein reduzierter Höchstbetrag von € 1.900,00 je Kalenderjahr (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Krankenversicherungsbeiträge werden insoweit in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt, als sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Basisleistungen i.S. des dritten Kapitels SGB entsprechen, also für sozialhilfegleiches Versorgungsniveau entrichtet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A Satz 3 EStG). Dies bedeutet konkret:

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten bis in Höhe der nach dem SGB V festgesetzten Beiträge (ab 1.1.2018 14,60 % für den Arbeitnehmer, zzgl. ggf. vom Krankenversicherungsträger erhobene Zusatzbeiträge) als Sonderausgaben (übrige Vorsorgeaufwendungen). Abzugsfähig sind Beiträge für die Absicherung des Steuerpflichtigen selbst bzw. für die Absicherung der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, für die ein Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht).

Beiträge zu privaten Krankenversicherungen werden insoweit in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt, als sie für Basisleistungen bezahlt werden. Die privaten Krankenversicherungen übersenden ihren Versicherten hierzu Bescheinigungen über die beim Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen. Maßgebliche Berechnungsgrundlage ist die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO). Diese Beitragsbescheinigung muss der Versicherte dem Arbeitgeber vorlegen bzw. seiner Einkommensteuererklärung beilegen.

Hat der Steuerpflichtige, Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistungen, ist der geleistete Beitrag pauschal um vier Prozent zu kürzen. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung können hingegen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden.

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Spenden zur Förderung

  • bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (seit 2007) oder
  • von der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter 4 ‰ (seit 2007)

Als Sonderausgaben abgezogen werden können, Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke als auch für wissenschaftliche und besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke. Diese Sonderausgaben sind begrenzt auf bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und der Lohn- bzw. Gehaltszahlungen. Im Zuwendungsjahr nicht nutzbare Beträge können zeitlich unbegrenzt vorgetragen – jedoch nicht mehr rückgetragen – werden.

Abgeltungssteuerpflichtige Kapitaleinkünfte mehren seit 2012 den als Sonderausgabe abzugsfähigen Spendenhöchstbetrag nicht mehr. Im Gegenzug werden Kapitaleinkünfte seit 2012 nicht mehr in die Berechnung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen einbezogen.

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes werden bis zu einem Betrag von € 1.650,00 (Ledige) / € 3.300,00 (Verheiratete) als Sonderausgaben berücksichtigt. Zu keinen Sonderausgaben führen Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen (Vereine ohne Parteicharakter). Sie können aber außerhalb der Sonderausgaben zu einer Steuerermäßigung führen, die 50 % der gesamten Aufwendungen, höchstens jedoch € 825,00 (Ledige) / € 1.650,00 (Verheiratete) beträgt (§ 34g EStG).

Für Spenden an Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des privaten Rechts, die nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerbefreit sind (gemeinnützige Stiftungen), können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von € 1 Mio. als Sonderausgaben abgezogen werden.

Voraussetzung für den Spendenabzug als Sonderausgabe ist, dass die Zuwendungen an entsprechende anerkannte, gemeinnützige Einrichtungen geleistet werden, welche in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Raum ansässig sind. Dasselbe gilt für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, welche im Inland oder im EU/EWR-Raum gelegen ist. Um die Spenden oder Zuwendungen an politische Parteien als Sonderausgabe geltend machen zu können, benötigt der Steuerpflichtige eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster.

Bei Spenden, die nicht mehr als € 200,00 betragen, genügt als Nachweis der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg, wenn der Verwendungszweck der Spende auf dem vom Empfänger hergestellten Einzahlungsbeleg aufgedruckt ist und der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder eine gemeinnützige Institution im Sinne § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG oder eine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist.

Bei Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt als Nachweis der Einzahlungsbeleg oder die Beitragsquittung (§ 50 EStDV).

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Im geltenden Sozialrecht gilt für Entgeltunterlagen, Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise sowie für Bescheinigungen für den Arbeitnehmer eine Aufbewahrungsfrist bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres (§ 28f Abs. 1 SGB IV).

Aufbewahrungspflichten für elektronisch übermittelte Dokumente

Werden steuerlich relevante Dokumente elektronisch übermittelt, sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen im elektronischen Zustand aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt (Verfügung Bayerisches Landesamt für Steuern v. 19.5.2014 -S 0317.1.1-3/3 St42). Als Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten gilt der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments. Bei elektronischer Archivierung muss eine umfassende System- und Verfahrensdokumentation vorhanden sein. Hier muss aufgezeichnet sein, „auf welche Weise elektronische Eingangsdokumente aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden“.

Die Aufbewahrungsfristen für Papierdokumente gelten für elektronische Dokumente analog.

Kirchensteuern

Als Sonderausgabe abzugsfähig sind Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften. Davon ausgenommen sind Kirchensteuern, die im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zusammen mit dem Kapitalertragssteuerabzug (Abgeltungsteuer) entrichtet worden sind. Der Sonderausgabenabzug wird hier bereits durch die Ermäßigung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % auf 24,51 % berücksichtigt.

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften sind zum derzeitigen Stand

  • die evangelisch-lutherische Kirche,
  • die römisch-katholische Kirche,
  • die alt-katholische Kirche,
  • die reformierte Kirche sowie
  • die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten jüdischen Kultusgemeinden.

Darüber hinaus sind Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angewendet wird, und die bei Inlandsansässigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären, ebenfalls als Sonderausgabe abziehbar (BMF Schreiben vom 16.11.2010 IV C 4-S 2221/07/0004 :001).

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind im Rahmen der in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltenden Höchstgrenzen als Sonderausgaben abziehbar. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 je Kind.

Berufsausbildungskosten

Bei Aufwendungen für Berufsausbildung ist zu unterscheiden zwischen:

  • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und
  • Aufwendungen für jede weitere Ausbildung

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung können nur als Sonderausgaben begrenzt auf einen Höchstbetrag von € 6.000,00 geltend gemacht werden. (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Fallen die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses an, sind diese als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe abzugsfähig (§ 9 Abs. 6 EStG). Dasselbe gilt, wenn es sich um Aufwendungen für das Zweitstudium oder für jede weitere Aus- oder Fortbildung handelt.

Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden die Kriterien für eine Berufserstausbildung neu definiert, Gemäß § 9 Abs. 6 EStG liegt eine steuerlich anzuerkennende Berufsausbildung nur dann vor, wenn es sich um eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) handelt, die mit einer Abschlussprüfung endet.

Schulgeld

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind 30 % des Entgelts – maximal jedoch bis zu einem Höchstbetrag von € 5.000,00. Abzugsfähig sind auch Aufwendungen für Schulen in freier Trägerschaft oder für überwiegend privat finanzierte Schulen, wenn diese in einem anderen EU/EWR-Staat gelegen sind.

Begünstigt sind erstmals auch berufsbildende Schulen und berufsbildende Ergänzungsschulen. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind je Elternpaar nur einmal gewährt. Nicht begünstigt bleiben wie bisher Zahlungen an Hochschulen, Fachhochschulen, Nachhilfeinstitute oder Musikschulen.

Was können wir für Sie tun?

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Rechnungsmerkmale

Rechnungsmerkmale

Zur Beachtung!

Beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen.

Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten

Auf den Rechnungen sind folgende Mindestangaben zu machen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung (Leistungsempfänger)
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt.
  • Anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bei Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder sonstigen Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 3a Abs. 2 UStG) ist neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers auch die des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 1 und Abs. 3 UStG).
  • Bei steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, ist außerdem auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach Art. 196 MwStSystRL hinzuweisen. Dies betrifft Umsätze i.S. § 13b Abs. 2 UStG, also u.a. Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers als auch Umsätze bzw. sonstige Leistungen an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Reverse-Charge-Verfahren).
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (diese darf nur einmalig ver­geben werden)
  • Bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vorauszahlung
  • Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Ent­gelt berücksichtigt ist, (z. B. Bonus-Vereinbarungen)
  • Bei Lieferungen/Leistungen an Grundstücken (Handwerkerleistungen) für private Leistungsempfänger oder Unternehmer, die die Leistung für private Zwecke verwenden, Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht: „Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren“
  • Abrechnung im Gutschriftsverfahren: Rechnet der Leistungsempfänger mittels einer Gutschrift ab, muss dieser Sachverhalt in der Rechnung gesondert angegeben werden, etwa durch das Wort „Gutschrift“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).
  • Bei Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG): Die Rechnung muss zwingend die Angabe: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG).
  • Bei Reiseleistungen: Abrechnungen über Reiseleistungen müssen die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG).
  • Bei Anwendung der Differenzbesteuerung: Für Rechnungen aus Umsätzen mit Gebrauchsgegenständen, für die die Differenzbesteuerung in Anspruch genommen wird, gelten folgende Pflichtangaben (vgl. § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG):
    • „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“,
    • „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder
    • „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“

Spezielle Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen

Für Rechnungen, deren Bruttobetrag € 250,00 nicht übersteigt, reichen (abweichend von den oben aufgezählten Merkmalen) folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers.
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung.
  • Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistungen in einer Summe: ein gesonderter Steuerausweis muss somit nicht erfolgen
  • Anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung.
  • Ausstellungsdatum der Rechnung.

Rechnung über Differenzbesteuerung

Bei Anwendung der Differenzbesteuerung darf der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Die Vorschriften über den gesonderten Umsatzsteuerausweis finden insoweit keine Anwendung (§ 14 a Abs. 6 Satz 2 UStG). – Auf der Rechnung sind in den Fällen der Differenzbesteuerung die Angaben „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zwingend erforderlich (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG).

Sonderregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) muss der Unternehmer bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Umsatzausführung folgt, zwingend eine Rechnung ausstellen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG). In der Rechnung ist zusätzlich zu den obigen allgemeinen Angaben neben seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (bzw. jene des leistenden Unternehmers) auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG). Neben der Angabe der Identifikationsnummern besteht ferner die Pflicht zum Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Formulierungsvorschlag: „Als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei nach § 6a UStG.“

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG):

  • Der Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand der Lieferung in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet,
  • Der Abnehmer ist
    • ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder
    • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
    • bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber.
  • Der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss der liefernde Unternehmer nachweisen. Der Nachweis kann u. a. erfolgen durch eine Gelangensbestätigung, einen handelsrechtlichen Frachtbrief oder eine Bescheinigung des Spediteurs, die bestimmte Angaben zu enthalten haben.

Darüber hinaus möglich: das sogenannte Tracking-and-Tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister oder Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen.

Keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung mit entsprechendem Ausweis von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ergibt sich bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Gestalt des unternehmensinternen Verbringens. Hier besteht keine Rechnungsstellungspflicht, da der Unternehmer hier nicht „an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen“ leistet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Sonderregelung für Bauleistungen

Bei Bauleistungen kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Das heißt, nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer. Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kommt es bei von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbrachten Bauleistung. Der Leistungsempfänger muss dabei selbst Unternehmer sein und selbst Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Für die Nachhaltigkeit geht die Finanzverwaltung von einer 10%-Grenze aus. Das heißt ein Unternehmer erbringt nachhaltig Bauleistungen dann, wenn er mindestens zehn Prozent seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Satz 2, und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014). . 1266]) sowie Abschn. 13b.3 USt-Anwendungserlass i.d.F. BMF-Schreiben vom 26.09.2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 )

Kommt es unter Anwendung obiger Kriterien zu einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, gilt Folgendes: Der leistende Unternehmer darf nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In der Rechnung ist ein entsprechender Hinweis anzubringen, Beispiel: „Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG wird hingewiesen.“

Auch Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken fallen grundsätzlich unter diese Regelung. Für Reparatur- und Wartungsarbeiten gibt es jedoch eine Bagatellgrenze. Bei einem Nettorechnungsbetrag bis zu € 500,00 gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hier nicht. Wird der Nettorechnungsbetrag überschritten, zählen Wartungsarbeiten nur dann als Bauleistungen, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden (R 13b.2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

Legt der Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung (Bescheinigung nach § 48b  EStG) vor, kann davon ausgegangen werden, dass dieser die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet. Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist gleichfalls anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger von der zuständigen Finanzbehörde die auf 3 Jahre befristete Bescheinigung (USt 1 TG) vorlegt. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers.  Besitzt der Unternehmer einen solchen Nachweis, muss die Rechnungsstellung auch dann entsprechend erfolgen, wenn er den Vordruck gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.

In der eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung und Jahreserklärung (Umsatzsteuerjahreserklärung Anlage UR Zeile 53) ist ein solcher Umsatz zu er­fassen. Der Leistungsempfänger darf auf keinen Fall die Umsatzsteuer an den leistenden Vertragspartner zahlen, sondern nur direkt an das Finanzamt. Den an den Leistungsempfänger erbrachten Umsatz muss dieser in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären. In der gleichen Voranmeldung kann der Betrag wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden, soweit beim Leistungsempfänger das Recht zum Vorsteuerabzug besteht (Umsatzsteuerjahreserklärung Zeile 25).

Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Das Prinzip der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 [ BGBl 2014 I S. 1266]). hinsichtlich der Bauleistungen umfassend geändert. Die Steuerschuldnerschaft gilt, außer für Bauleistungen, auch für folgende Umsätze:

  • Lieferung von Wärme und Kälte über Wärme- und Kältenetze (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG)
  • Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen, Abfallstoffen und den sonstigen in der Anlage 3 zum UStG genannten Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG).
  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Darunter fallen Hausfassadenreinigungen sowie die Reinigung von Räumen und Inventar.
  • Lieferungen von Gold ab einem bestimmten Feingehalt (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG)
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt (nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt, § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG)
  • Lieferungen u.a. von Silber, Platin, Roheisen Kupfer usw.*, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt (nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt, § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG) 

    *zu den Liefergegenständen im Einzelnen vgl. Anlage 4 zum UStG

Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft gilt hier insoweit, als dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Bei den Gebäudereinigungsleistungen muss der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringen. Liegen die Voraussetzungen vor, kommt es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit auch für solche Leistungen künftig beim Leistungsempfänger zusammen.

Rechnungen bei Anzahlungen und Endabrechnungen

Damit Ihre Kunden sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale.

Bei der Endabrechnung müssen Sie jedoch vorsichtig sein:

Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen abzuziehen. Wurden über diese Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, sind die auf die Anzahlungen entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die einzelnen vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge jeweils in einer Summe angeführt werden.

Elektronische Rechnungsstellung

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 elektronische Rechnungen den Papierrechnungen gleichgestellt (§ 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011). Seit dem 1. Juli können Rechnungen auf Papier oder „vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers“ auch elektronisch übermittelt werden. Gleichzeitig wurden die Regelungen für die Umsatzsteuer-Nachschau verschärft. Elektronisch gespeicherte und elektronisch übermittelte Rechnungen können im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau eingesehen werden. Hierzu wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG), entsprechend abgeändert. Wurden Rechnungen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und – soweit erforderlich – hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen.

Erlaubte Übermittlungsformen

Ein Rechnungsversand ist möglich:

  • durch E-Mail (Versand als schlichter E-Mail-Anhang ohne Signatur ausreichend)
  • als PDF oder als Textdatei (E-Mail-Anhang oder auch zum Download)
  • als Computer-Fax oder über Fax-Server (Übermittlung von Standard-Fax/Computer-Fax/Fax-Server zu Standard-Fax gilt als Papierrechnung)
  • durch Datenträgeraustausch
  • mittels EDI-Verfahren und qualifizierter elektronischer Signatur (wie bisher weiterhin möglich)

Unverändert gilt sowohl für elektronische Rechnungen als auch für Papierrechnungen, dass:

  1. die Echtheit der Herkunft der Rechnung,
  2. die Unversehrtheit ihres Inhalts und
  3. ihre Lesbarkeit

gewährleistet sein müssen (§ 14 Abs. 1 UStG). Wie der/die Unternehmer die genannten drei Punkte erfüllt/erfüllen, schreibt das Gesetz nicht mehr vor.

Korrekturrechnungen

Eine zu berichtigende elektronische Rechnung wird nicht dadurch storniert, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung per E-Mail wieder zurücksendet. Gegebenenfalls vorzunehmende Rechnungskorrekturen müssen bei elektronischen Rechnungen deutlich kenntlich gemacht und nachvollzogen werden können (Ergänzungs-/Korrekturbeleg).

Archivierung elektronischer Rechnungen

Empfangene und gesendete elektronische Rechnungen müssen im Originalzustand – vor Verarbeitung oder Umwandlung – archiviert werden. Ein Ausdruck in Papierform zur Aufbewahrung ist nicht zulässig.

Zustimmung des Empfängers

Eine elektronische Rechnungsfakturierung erfordert die Zustimmung des Rechnungsempfängers. Dies u.a. deshalb, weil der Rechnungsempfänger das Risiko des Vorsteuerabzugs trägt. Außerdem muss der Rechnungsempfänger in der Lage sein, die elektronisch empfangenen Rechnungen auch elektronisch zu archivieren. Die Zustimmung hat ausdrücklich zu erfolgen, kann ggf. aber auch konkludent, z. B. durch Zahlung der Rechnung, gegeben sein.

Elektronische Rechnungen werden im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau zur Vorlage in elektronischer Form verlangt (§ 27 b Abs. 2 UStG). Der Betriebsprüfer kann dabei auch das Datenverarbeitungssystem des Unternehmers nutzen. Um dem Betriebsprüfer im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau nicht den gesamten E-Mail-Verkehr zur Verfügung stellen zu müssen, sollte mit der Zustimmung zur elektronischen Übermittlung eine eigene E-Mail-Adresse eingerichtet werden und diese allen Rechnungsstellern als Adresse zur Übermittlung angegeben werden. Sofern die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sollte die Zustimmung generell verweigert werden – und zwar schon bei Auftragserteilung oder ggf. durch schriftliche Rückäußerung gegenüber dem Auftragnehmer.

Zusammenfassende Meldungen (ZM)

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen, sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (§ 3a Abs. 2 UStG), sowie innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte müssen vom Unternehmer regelmäßig in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) dokumentiert und an das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch übermittelt werden. Die Meldungen dienen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Zusammenfassende Meldungen (ZM) sind monatlich zu erstatten. Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 im Quartal können die zusammenfassende Meldung wie bisher quartalsweise erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. BMF-Schreiben vom 15.6.2010 IV D 3 - S 7427/08/10003-03, Rz. 5). Die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, müssen bei monatlichem Meldeturnus in der zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres gemeldet werden. Sie können auch wahlweise in der monatlichen Meldung angegeben werden (BMF a.a.-Rz. 10). Dauerfristverlängerungen für die Abgabe der Voranmeldungen gelten nicht für die Abgabe der ZM. Die Meldungen sind jeweils am 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats/Quartals abzugeben.

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